Die Voraussetzungen zur Ausübung des Heilpraktiker-Berufes

ergeben sich aus der Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) zum Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz):
Dort heißt es in §2 :
(Auszugsweise)

(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,

a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b) aufgehoben

c) aufgehoben

d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,

e) außer Kraft

f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt,
insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,

g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,

h) unwirksam

i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Staatliche Gesundheitsamt ergibt,
dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

Die von Ihnen zu erbringenden Nachweise sind demnach: - Geburtsurkunde - Zeugnis - polizeiliches Führungszeugnis - ärztliches Attest - Zulassungsüberprüfung

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